Medizinische Versorgung (Behandlungspflege) kann auch von einem Pflegedienst übernommen werden!
Die Behandlungspflege kann vom behandelndem Arzt über eine Verordnung häuslicher Krankenpflege verordnet werden. Zum einen statt Krankenhausbehandlung, wenn Art und Umfang eine Einweisung erforderlich machen würden, oder eine Krankenhausbehandlung verkürzt werden kann. Vorausgesetzt die Versorgung ist im häuslichen Umfeld sicher gestellt. Zum anderen zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung. Wenn der behandelnde Arzt sicher stellen möchte, dass seine verordnete Therapie durchgeführt wird und er sich dessen unter Umständen nicht ganz sicher ist, ob sein Patient die Therapie alleine bewältigen kann, oder er weiß, dass der Behandlungserfolg nicht von seinem Patienten abhängig gemacht werden kann.
Hierbei wird unterschieden zwischen der Anleitung zur Behandlungspflege, d.h. der Versicherte bekommt Unterstützung für einen bestimmten Zeitraum in dem er angeleitet wird, seine Behandlung selbstständig durchführen zu können, z.B. Insulin-Injektionen oder Blutzuckerkontrollen. In dieser Zeit kommt der Pflegedienst zu abgesprochenen Zeiten in die Wohnung des Versicherten, dieser erhält die Möglichkeit in Ruhe und Ansprechbarkeit seine persönliche Behandlung zu erlernen, um sie später alleine selbstständig durchzuführen.
Die Übernahme der Behandlungspflege kann erfolgen, wenn der Versicherte selbst nicht mehr in der Lage ist, seine verordnete Behandlung zu übernehmen. Dann kommt der Pflegedienst so oft ins Haus, wie der behandelnde Arzt es für notwendig hält. Das kann von einmal wöchentlich bis zu mehrmals täglich der Fall sein. Der Arzt kann diese Verordnung so lange ausstellen, wie die Maßnahmen erforderlich sind. Die Kostenübernahme erfolgt im Allgemeinen durch die Krankenkassen, wenn diese die verordnete Maßnahme in Art und Umfang auch für erforderlich hält. Vorausgesetzt der Versicherte kann die verordnete Maßnahme nicht selbst durchführen oder eine andere im Haushalt lebende Person kann diese nicht übernehmen.
Verordnungsfähige Maßnahmen sind z. B.:
- Injektionen: z. B. Insulin s.c. oder i.m. Injektionen
- Blutzucker - Kontrollen bei Neueinstellung oder Umstellung
- Verbände: Anlegen und wechseln von Wundverbänden, Kompressionsverbände
- An und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse II
- Medikamente stellen und verabreichen
- Verabreichung von Augentropfen, -salben, Ohrentropfen
- Absaugen der Luftwege
Ebenso ist es möglich, nach ambulanten Operationen eine ambulante Nachversorgung in Anspruch nehmen zu können, falls der operierende Arzt dies für notwendig hält.
Impressum | Stand: 04.2006 | ©2006 AAK Gmbh